Mindestlohn

Arbeitgeber sind ab dem 1.1.2015 verpflichtet, jedem Arbeitnehmer grundsätzlich einen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zu bezahlen. Dieser Betrag gilt bis Dezember 2016 und wird dann von einer Mindestlohnkommision ab 2017 neu festgelegt. In bestimmten Fällen darf der Mindestlohn unterschritten werden (z.B. Tarifverträge, Zeitungszusteller) und er gilt zum Beispiel nicht für Auszubildende.

Bei Minijobs bis 450,00 € bringt der Mindestlohn neue Aufzeichnungspflichten mit sich. Ein Minijobber darf höchstens (450 €:8.50 €=) 52,94 Stunden monatlich arbeiten und hat dies regelmäßig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Ein entsprechendes Formular für Ihr Personal finden Sie hier: Formblatt Stundenaufzeichnung (Quelle: minijobzentrale).

Tipps für die Praxis:

  • Lassen Sie von Ihrem Steuerberater prüfen, ob Sie für Ihr Personal die Richtlinien zum Mindestlohn einhalten
  • Nutzen Sie das Formblatt zur Stundenaufzeichnung
  • zur groben Einschätzung ist der Mindestlohnrechner des Bundesministeriums eine gute Hilfe.
  • ggf. Arbeitsverträge oder Arbeitszeiten anpassen um den Mindestlohn zu erreichen.

 

Dieser Beitrag stellt lediglich ein Information zum Mindestlohngesetz dar und soll Praxisinhaber kurz und knapp informieren. Vollständige Informationen erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter:

www.der-mindestlohn-kommt.de

Teilen: