Das Thema Honorarverluste stellt für die zahnärztliche Abrechnung tagtäglich neue Herausforderungen an das gesamte Praxisteam, die immer wieder vergessen oder gar vollkommen vernachlässigt werden. Die ausgewählten Leistungen sind Erfahrungswerte, die wir täglich in den Praxen bei Leistungskontrollen und Abrechnungsprüfungen feststellen.

Vergessene Leistungen im Überblick:

Geb.-Nr. Leistung
Ä1 Beratung
8 (vipr) Sensibilitätsprüfung der Zähne
111 Nachbehandlung bei PAR
89 Beseitung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen
24c Abnehmen und wiederbefestigen einer provisorischen Krone

GOÄ- Nr. Ä1 (Beratung eines Kranken, auch fernmündlich)

  • als alleinige Leistung immer abrechenbar
  • neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal abrechenbar, jedoch nicht neben Nr. 01,01k,02,FU  wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden.
  • je Beratung, wenn notwendig auch mehrfach am selben Tag (mit Angabe der Anzahl der Sitzungen und Dokumentation der Uhrzeit)
  • im Folgequartal 18 Tage nach der letzten 01 oder Ä1
  • neben der Position 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
  • für eine telefonische Beratung (durch den Arzt – in manchen KZV Bereichen auch durch Mitarbeiter/in der Praxis wenn der Arzt dies angewiesen hat)
  • nicht für die alleinige Ausstellung eines Rezeptes oder einer Überweisung

Bitte beachten: Die Beratung muss immer durch einen Arzt erbracht werden!

Manche Zahnarztsoftware weist darauf hin, wenn die Ä1 im Zusammenhang mit der 18-Tages-Frist unrecht in Ansatz gebracht wurde, allerdings ist uns keine Software bekannt, die auf die Abrechenbarkeit aufmerksam macht.

Geb.-Nr. 8 Vipr (Sensibilitätsprüfung der Zähne)

  • Ein oder mehrerer Zähne, mittels elektrischer Prüfmethode, Kältetest, Wärmetest, aber nur einmal pro Sitzung abrechenbar!
  • neben Bema Nr. Ä1,01,04, Rö, Üz berechnungsfähig
  • keine Zahnangabe, aber die Dokumentation des Ergebnis für jeden geprüften Zahn ist erforderlich
  • Das Datum der Sitzung angeben
  • ist  auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen abrechenbar

Eine notwendige Prüfung mehrerer Zähne sollte in einer Sitzung vorgenommen und nicht auf mehrere Sitzungen verteilt werden (Wirtschaftlichkeitsgebot). Die Durchführung von Sensibilitätsprüfung eines Zahnes ist vor Überkronung zwingend erforderlich. Bevor eine Füllung gelegt wird, empfiehlt es sich ebenfalls den behandelten Zahn vorher zu prüfen, ob er auf Kälte reagiert. Die vipr kann auch mehrfach in kurzfristigem zeitlichem Abstand notwendig werden, z.B. nach cp, p oder pulp.

Geb.-Nr. 111 (Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien)                           

  • nur nach Erstellung und Genehmigung des Heil- und Kostenplanes nach Bema Nr.4 abrechenbar.
  • je Sitzung

Die Leistung beinhaltet: Spülung mit desinfizierenden Lösungen, Salben oder Ähnlichem, anfertigen, korrigieren, kontrollieren und entfernen von Zahnfleischverbänden. Erforderliche Angaben ist die Zahnangabe, Dokumentation vom Ergebnis und Art und Menge. Die Nachbehandlung für chirurgische Eingriffe nach Bema Nr. 38 (N) darf nicht angesetzt werden.

Geb.-Nr. 89 (Beseitigung grober Artikulations und Okklusionsstörungen)

  • Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen, vorhandenen Einzelkronen und vorhandenen festsitzenden Brücken
  • Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen VOR der Eingliederung von Prothesen und Brücken, auch im Zusammenhang mit Wiederherstellungen und Erweiterungen
  • nur einmal je Heil- und Kostenplan, je Behandlungsfall
  • Zahnangabe erforderlich
  • Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen kann die Bema-Nr. 89 nicht abgerechnet werden, ebenfalls auch nicht für das Einschleifen des einzugliedernden Zahnersatzes.

Geb.- Nr. 24c (Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone)

Oft wird die Leistung bei Einproben, erneute Abformungen oder bei erneuter Adjustierung der dynamischen Okklusion angesetzt.

  • kann höchstens nur dreimal je Krone abgerechnet werden. Bei der vorherigen Planung im Heil- und Kostenplan kann man die Leistung nicht in die Berechnung mit ansetzen. Diese wird bei der Abrechnung unter “nachträgliche Leistungen” abgerechnet.
  • Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B.Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten. Wird komplett ein neues Provisorium angefertigt, kann dieses einmal pro Zahn mit der Bema Nr. 19 unter nachträgliche Leistungen abgerechnet werden!

Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Krone im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Was sind die Gründe für die vergessenen Leistungen?

  • Unwissenheit
  • mangelhafte Dokumentation oder
  • Sicherheit

Deshalb ist für jedes Praxismitglied, welches an der  Abrechnung beteiligt ist oder Karteikarteneinträge verfasst, der wichtigste Teil: die DOKUMENTATION! Nur dadurch kann eine ausreichende und lückenlose Abrechnung erfolgen. Jedes Wort, jeder Hinweis ist möglicherweise Honorar Wert! Oftmals verhält es sich so, dass nicht bekannt ist das eine Leistung abgerechnet werden kann. Umso hilfreicher ist es für die vollständige Leistungsabrechnung wenn das erbrachte genau beschrieben wird und dann in die entsprechenden Abrechnungspositionen umgesetzt werden kann.

Ein weiterer Faktor ist der oft unsichere Umgang mit der Praxissoftware. Wir empfehlen bei der Anschaffung dieser stets zu bedenken, dass eine exotische Praxissoftware zu einem hohen Schulungs- und Einarbeitungsaufwand und zu Honorarverlusten führt. Bedenken Sie bitte auch- bei einem Mitarbeiterwechsel kann eine gängige Praxissoftware ein großer Vorteil für Ihre Praxis und Ihr Honorar sein!

Unsere Handlungsempfehlungen:

Strategie-3224515_1920Führen Sie eine Einheitliche Dokumentation! Was dokumentiere ich wie? Das Wichtigste ist erst einmal die Befundaufnahme und Diagnose sowie die Beratungsinhalte . Danach folgt die Behandlung selbst inklusive der verwendeten Materialien . Jede Praxis sollte sich eine Strategie festlegen, indem Sie Textbausteine für jede Behandlung anlegen können. Dies ist eine große Erleichterung bei der täglichen Dokumentation.

Halten Sie sich an eine korrekte, chronologische Reihenfolge bei der Behandlungseingabe! So hat man nicht nur eine sinnvolle Behandlungsplanung, sondern auch eine schlüssige Dokumentation! Außerdem fällt es leichter vergessene Leistungen ausfindig zu machen.

 

Pfeil-956822_1920Tipp: Tägliche Karteikarteneinträge! Die Leistungskontrolle sollte am Tag der Behandlung erfolgen. Bevor Rechnungen an ein Patient- oder Kostenträger versendet werden, sollten die Karteieinträge und die Abrechnungspositionen von einem Dritten überprüft werden. Oftmals kommen auch nochmals wichtige Informationen zum Vorschein. Auch Fortbildungen und den Austausch unter Kollegen/Kolleginnen nutzen! Man erhält durch regelmäßige Besuche konkrete Leitfäden und profitiert von vielen Beispielen und Praxistipps, die in ihrer Zahnarztpraxis sofort umgesetzt werden können. Außerdem steigt das Maß an Sicherheit im Umgang mit der Abrechnung.

 

Fotos: Pixapay; geralt; Kalhh

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