Autorentätigkeit – Zusätzliches Wissen,
dass Ihrer Praxis zugute kommt.

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Zahlreiche meiner Fachartikel sind bereits in den Fachzeitschriften und Publikationen
des IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft erschienen:

Wenn für eine Füllungstherapie an einem Milchzahn die Beschädigung des Zahnmarks bereits zu weit vorangeschritten ist, kann die Amputation der avitalen Milchzahnkronenpulpa nach Nr. 2380 GOZ das Mittel der Wahl sein. Dadurch können Wurzelkanalbehandlungen oft vermieden und betroffene Milchzähne als Platzhalter für die bleibenden Zähne erhalten werden. Herausforderung bei diesem Eingriff ist die Compliance der kleinen Patienten. Wie ein erhöhter Aufwand wegen mangelnder Mitarbeit berücksichtigt werden kann, zeigt dieser Beitrag anhand eines Beispiels.

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Zahnarztbesuche gehören für die meisten Menschen nicht zum Lieblingsprogramm. Psychologen sagen, dass dies nicht einmal in der Angst vor Schmerzen begründet ist. Vielmehr scheint es ein Gefühl der Wehrlosigkeit auf dem Behandlungsstuhl zu sein, verstärkt durch Dinge, die schwer einschätzbar sind: Geräusche in hohen Frequenzen; fremde, als unangenehm empfundene Gerüche, Instrumente und Abläufe. Jeder im Praxisteam kann aber etwas dafür tun, dass der Patient sich wohler fühlt. Wird der Zehn-Punkte-Plan (siehe unten) beachtet, ist schon einiges geleistet!

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Bei bestimmten Leistungen aus der GOZ kommt es vor, dass die Materialkosten höher ausfallen als die Vergütung der Leistung selbst. In solchen Situationen greift das Konstrukt der sog. Zumutbarkeitsgrenze. Dieser Beitrag zeigt die Kostenkalkulation und die wirtschaftlich sinnvolle Abrechnung am Beispiel der Nr. 2290 GOZ.

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Viele Leistungen in der GOZ sind unterbewertet. Um für den Aufwand zur Leistungserbringung ein angemessenes Honorar zu erzielen, gilt es, einen ausreichend hohen Steigerungsfaktor zu wählen. Ein klassisches Beispiel hierfür sind direkte und indirekte Überkappungen nach den Nrn. 2330 und 2340 GOZ.

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Frage: „ Bei einem Privatpatienten haben wir eine UK-Prothese um die Zähne 34–37 erweitert. Dies berechnen wir nach Nr. 5260 GOZ. Die Prothesenspanne war vorher noch nicht vorhanden. Ist in diesem Fall zusätzlich die Nr. 5070 GOZ (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese) berechenbar?“

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Die Ursachen überempfindlicher Zähne sind sehr verschieden (z. B. Putzdefekte, freiliegende Zahnhälse und Wurzeloberflächen oder Überempfindlichkeit während bzw. nach Präparationen oder Parodontalbehandlungen). Ihre Behandlung nach Nr. 2010 GOZ wird oft flankierend zur professionellen Zahnreinigung (PZR) erbracht (PA 06/2019, Seite 11). Dabei wird die Nr. 2010 GOZ häufig anstelle der Nr. 1020 GOZ berechnet, obwohl beide Leistungen u. U. nebeneinander berechnungsfähig sein können. Wie Sie hier Honorarverluste vermeiden, fasst PA für Sie zusammen.

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Um eine Zahnarztpraxis erfolgreich zu führen, benötigen Sie neben einer exzellenten Fachkompetenz als Zahnarzt auch die Fähigkeit, unternehmerisch zu denken und zu handeln. Das Zahnmedizinstudium indes vermittelt nur die zahnmedizinische Fachkompetenz. Daher überlassen immer noch zu viele Praxisinhaber ihre unternehmerischen Entscheidungen dem Zufall. Die folgenden Tipps sind weder neu noch abschließend. Wer sich aber im Praxisalltag daran hält – sei es als Einsteiger oder als Etablierter –, erfüllt die wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg der eigenen Zahnarztpraxis.

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Immer wieder bestehen Unsicherheiten, in welchem Umfang die Delegation von zahnärztlichen Leistungen an Praxismitarbeiter erlaubt ist. Die Bundeszahnärztekammer hat den Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) zuletzt am 16.09.2009 novelliert und beschlossen. Bis heute hat dieser vollumfänglich Gültigkeit. Worauf es im Einzelnen ankommt und welche Leistungen delegierbar sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Wiederherstellungen und Wiedereingliederungen nach den Nrn. 2310 und 2320 GOZ werden nicht nur an implantatgetragenen Suprakonstruktionen erbracht (PA 05/2020, Seite 7), sondern auch an herkömmlichem Zahnersatz. In der GOZ-Analyse 2018 (PA 01/2020, Seite 2) kommt die Nr. 2310 GOZ auf einen Anteil von 0,14 Prozent aller abgerechneten Leistungen, bei der Nr. 2320 GOZ sind es sogar nur 0,04 Prozent. Dadurch, dass die Leistungen so selten berechnet werden, schleichen sich schnell Fehler ein. Dieser Beitrag frischt anhand von vier Abrechnungsbeispielen Ihr Wissen auf.

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Wenn Zähne präpariert werden, die bereits mit stiftgetragenem Zahnersatz versorgt sind, muss der vorhandene Wurzelstift i. d. R. entfernt werden. Dass es hierfür mit der Nr. 2300 GOZ eine eigenständige Gebührenposition gibt, ist nicht immer bekannt. Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie die Leistung richtig dokumentieren und abrechnen und wie Sie dadurch unnötige Honorarverluste vermeiden.

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Bei Hybridversorgungen bereitet die Frage, welche Festzuschüsse anzusetzen sind, regelmäßig Schwierigkeiten, denn hier ist einiges zu beachten. Am Beispiel einer Hybridversorgung – Kombination von Zahnimplantaten und natürlichen Zähnen als Pfeiler – soll dies veranschaulicht werden.

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Am 03.04.2020 ist eine modifizierte „Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows“ für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Diese ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen sowie Freiberuflern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlichen Schaden erleiden, einen Förderzuschuss von maximal 4.000 Euro für Beratungsleistungen zu erhalten. Bis zu dieser Höhe werden die Beratungsleistungen voll gewährt. Auch niedergelassene Zahnärzte können entsprechende Anträge beim BAFA (Bundesamt für Ausfuhr- und Wirtschaftskontrolle) stellen.

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Frage: „ Löst eine gnathologische Kauflächengestaltung des Patienten bei einer Regelversorgung eine Gleichartigkeit des Heil- und Kostenplans (HKP) aus?“

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Inlay-Versorgungen gehören in der Zahnarztpraxis zu den eher seltenen Leistungen: Die GOZ-Analyse 2018 im Statistischen Jahrbuch der Bundeszahnärztekammer (BZÄK; PA 01/2020, Seite 2) weist die Nr. 2150 GOZ mit einem Anteil von unter 0,01 Prozent an den erbrachten Leistungen aus (genannt sind rundungsbedingt 0,00 Prozent; die Leistung wurde 10.000-mal berechnet), die Nr. 2160 GOZ kommt auf 0,01 Prozent und die Nr. 2170 GOZ auf 0,02 Prozent. Dennoch sind Inlays als hochwertige und langlebige Versorgung bei einer anspruchsvollen Patientenklientel sehr beliebt.

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Frage: „ Unser zwölf Jahre alter GKV-Patient ist in diesem Quartal auch bei einem Kieferorthopäden in Behandlung. Er sagte uns, er habe dort IP-Leistungen erhalten. In unserer Praxis hatte er ebenfalls einen Termin für die Individualprophylaxe vereinbart, da diese bisher üblicherweise bei uns stattfand. Können nun beide Praxen in diesem Quartal die IP-Leistungen abrechnen?“

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Fehlen bei einem Patienten ein Zahn oder mehrere Zähne und ist z. B. eine Implantation geplant, so kann ein Provisorium aus einer Tiefziehschiene mit einem eingesetzten Kunststoffzahn eine schonende Alternative zum Schutz und Erhalt der Zahnfleischpapille sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Ihnen die korrekte Abrechnung dieser Leistung gelingt.

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Frage: „Wir sind eine Zahnarztpraxis mit Eigenlabor und haben uns jetzt einen Scanner angeschafft. In einigen Punkten bin ich unsicher: Zum einen ist mir nicht klar, welche Positionen ich für das Scannen/Designen verwenden bzw. anlegen kann. Zum anderen weiß ich nicht, ob ich die dann im Fremdlabor nur gefräste Einheit als Fremdlabor oder sogar als Material angeben muss. Letztendlich legen wir ja selbst das Design fest und geben die fertige Fräsdatei weiter, die dann allerdings individuell gefertigt ist.“

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Ihr Arbeitsplatz – sei es Ihre Praxis als Ganzes oder Ihr Schreibtisch – versinnbildlicht, was Sie als Praxischef im Kopf haben müssen und wie gut Sie organisiert sind. Indem Sie Ordnung schaffen, vereinfachen Sie Ihren Arbeitsalltag, sorgen für Klarheit und sparen Zeit. Diese Zeit können Sie für Ihre Patienten oder für Persönliches verwenden. Anita Koschny hat mit den folgenden sieben Tipps bei ihren Kunden für mehr Ordnung und Systematik im Praxisalltag gesorgt.

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Im Praxisalltag gehört das Legen von Füllungen zum täglichen Brot und wird entsprechend häufig abgerechnet. Dieser Artikel ist eine Auffrischung Ihrer bisherigen Kenntnisse oder eine Übersicht für Neulinge in der Abrechnung und soll Sie bei der täglichen Abrechnung von Füllungsleistungen nach GOZ unterstützen.

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Vor Beginn einer Zahnbehandlung kann eine Vitalitätsprüfung der betreffenden Zähne angezeigt sein. Die GOZ sieht dafür die Nr. 0070 vor. Obwohl häufig erbracht, wird diese in der Praxis mangels Dokumentation oft nicht abgerechnet. Dieser Beitrag zeigt Ihnen – auch anhand eines Abrechnungsbeispiels –, auf welcher Grundlage Sie die Nr. 0070 GOZ abrechnen und in welchen begründeten Fällen Sie leistungsgerecht steigern können.

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So zuträglich E-Mails für die tägliche Arbeit und für den schnellen Austausch mit Patienten, Kollegen, Lieferanten, Mitarbeitern und Freunden sind, so sehr können sie auch zu Zeitdieben werden. Ein E-Mail­Management kann helfen, die vielen täglichen Nachrichten zu bearbeiten und zu verwalten.

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So zuträglich E-Mails für die tägliche Arbeit und für den schnellen Austausch mit Patienten, Kollegen, Lieferanten, Mitarbeitern und Freunden sind, so sehr können sie auch zu Zeitdieben werden. Die Inhaberin von Dental Consulting, Anita Koschny, hat bei ihren Kunden nachgefragt, wie ihnen ein E-Mail-Management dabei hilft, die vielen täglichen Nachrichten zu bearbeiten und zu verwalten.

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Der Leistungsinhalt der Nr. 2130 GOZ wird in der privat liquidierenden Zahnarztpraxis häufig erbracht. Und doch fehlt es oft an ihrer Abrechnung. Das ist für das Praxisergebnis umso bedauerlicher, als dass die Nr. 2130 GOZ eine vergleichsweise hoch bewertete Gebührenposition ist, die zu erbringen für den Zahnarzt nur einen moderaten Aufwand bedeutet.

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Auch im digitalen Zeitalter erhalten Sie als Zahnarzt viele Anfragen und Informationen immer noch in Papierform: Rechnungen von Lieferanten, Anfragen von Kostenträgern oder Werbebroschüren von Dentaldepots sind nur einige Beispiele. Um die tägliche Papierflut zu bewältigen, ist Effizienz gefragt. Die Inhaberin von Dental Consulting, Anita Koschny, hat bei ihren Kunden nachgefragt, wie sie den Überblick behalten und ihre Post zeitsparend erledigen bzw. sinnvoll an ihr Team delegieren. ZP fasst zusammen.

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In der Therapie von Mundschleimhauterkrankungen ist es oft nicht damit getan, Medikamente lokal anzuwenden (PA 10/2019, Seite 8) und Beläge zu entfernen (PA 11/2019, Seite 4). In bestimmten Fällen muss erkranktes Gewebe mittels Exzision entfernt werden. Die Abrechnung rein parodontaltherapeutischer Exzisionen (z. B. Gingivektomie, Lappenoperation) wurde in PA schon einschlägig abgehandelt (PA 01/2015, Seite 5; PA 12/2014, Seite 7). Deshalb beschränkt sich dieser Beitrag auf Exzisionen, die durch andere Erkrankungen der Mundschleimhaut veranlasst sind.

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Wenn es darum geht, als Praxisinhaber ein Ziel zu erreichen (ZP 09/2019, Seite 5), ist Durchhaltevermögen gefragt. Dabei hilft es, das große Ziel in „mundgerechte Häppchen“ einzuteilen. Der Tagesplaner ist dabei ein mächtiges Werkzeug: Er kann dazu motivieren, sich nicht zu viel auf einmal vorzunehmen, aber auch den Tag sinnvoll und strukturiert zu planen.

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Mundschleimhauterkrankungen zu behandeln, gehört zu den Kernleistungen einer Zahnarztpraxis. Die lokale Anwendung von Salben, Spüllösungen und anderen Medikamenten (PA 10/2019, Seite 8) ist dabei oft nur ein Teil des Therapiekonzepts. In vielen Fällen gilt es, mit manuellen oder maschinellen Verfahren Beläge zu entfernen, die Erkrankungen der Mundschleimhaut verursachen. Mögliche Leistungen sind hier die (supragingivale) Entfernung von Belägen (Nrn. 4050 und 4055 GOZ) und die (subgingivale) geschlossene parodontalchirurgische Therapie (Nrn. 4070 und 4075 GOZ).

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Gut funktionierende Recallsysteme führen zu einer Win-win-Situation für Patient und Praxis. Sie sind ein besonderer Service zur Erinnerung an Prophylaxe-, Untersuchungs- und Behandlungstermine. Zum Ende des Jahres lohnt es sich, einen Jahresrecall durchzuführen. Patienten sind zumeist dankbar, dass sie an ihren jährlichen Vorsorge- und Kontrolltermin erinnert werden. Zudem ist dies eine gute Möglichkeit für die Praxis, die Patientenströme bestmöglich zu steuern und für eine gleichmäßig Auslastung zu sorgen.

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Erkrankungen der Mundschleimhaut zu behandeln, gehört zur zahnärztlichen Tagesroutine. Die Ursachen reichen z. B. von kleinen Verletzungen oder Aphthen über scharfe Füllungsränder, schlecht sitzenden Zahnersatz oder Zahnstein bis hin zu parodontalen bzw. systemischen Erkrankungen, die zum Gewebs- oder sogar zum Zahnverlust führen können. Als Therapieoptionen kommen eine medikamentöse Behandlung, die Entfernung von Belägen sowie die Exzision erkrankten Gewebes infrage – oft als Kombination. Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit dem Einsatz von Medikamenten.

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Um die eigene Praxis voranzubringen, müssen Ziele her. Ohne Ziel gibt es keine Änderung in der Zukunft. Sicher gibt es verschiedene Möglichkeiten, ein Ziel zu erreichen. Aber nur wenn alle an demselben Strang ziehen, können Sie Ihr (Praxis-)Ziel gemeinsam erreichen. Deshalb sollte das konkrete Ziel jedem Teammitglied bekannt und immer klar vor Augen sein.

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Immer häufiger sollen Patienten, die einen Antrag für eine Zahnzusatzversicherung ausfüllen, nicht nur unzählige Gesundheitsfragen beantworten, sondern auch selbst (!) den Zahnbefund eintragen. Viele Versicherer geben Antragstellern auch die Möglichkeit, Angaben zum Gebisszustand telefonisch zu übermitteln. Doch falsche Angaben können für den Patienten teuer werden. Daher ist ihre Mithilfe als Zahnarzt sinnvoll.

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Die zahnmedizinische Versorgung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall wird sowohl bei Kassen- als auch bei Privatpatienten über die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) abgewickelt. Im Praxisalltag sind solche Fälle immer wieder eine Herausforderung, weil sie selten vorkommen. Dieser Beitrag erläutert das Antrags- und Abrechnungsverfahren und zeigt die Abrechnung am Beispiel einer Einzelzahnkrone.

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Die Inhaberin von Dental Consulting, Anita Koschny, hat bei ihren Kunden nachgefragt, was die größten Herausforderungen für Zahnärzte als Unternehmer in der Praxisführung sind. Basierend auf diesen Antworten wurden in den einzelnen Zahnarztpraxen Lösungsansätze erarbeitet, mit denen jeweils die eigene Praxisstruktur geordnet und optimiert werden konnte. Anhand der genannten Teilschritte können auch Sie Ihre Praxisstruktu

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Die Versorgung eines zahnlosen Kiefers mit einer gnathologisch gestalteten Totalprothese nach Prof. Gutowski ist eine häufige Versorgungsform in der Zahnarztpraxis. Der Gesamtaufwand bei der Anfertigung ist wesentlich höher als bei einer einfachen Totalprothese, was sich auch deutlich auf die Abrechnung auswirkt. Wie eine solche Versorgung in BEMA und GOZ abzurechnen ist, wird nachfolgend erläutert.

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Die Inhaberin von Dental Consulting, Anita Koschny, hat bei ihren Kunden nachgefragt, was die größten Herausforderungen für Zahnärzte als Unternehmer in der Praxisführung sind. Hier die Ergebnisse ihrer schriftlichen Umfrage bei zehn niedergelassenen Zahnärzten mit einer eigenen Praxis.

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Prothetische Teilleistungen sind nach der GOZ nicht nur für Kronen (PA 06/2019, Seite 8) und Brücken (PA 07/2019, Seite 8) berechnungsfähig, sondern auch für Prothesen nach den Nrn. 5200 bis 5230 GOZ. Ebenso gibt es Teilleistungen ohne entsprechende Position in der GOZ. Hier greift die Analogberechnung. Wie Sie solche Leistungen korrekt abrechnen, zeigt dieser Beitrag.

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Neben prothetischen Versorgungen mit Kronen (PA 06/2019, Seite 8) können auch Brückenversorgungen auf Wunsch des Patienten, wegen (zahn-)medizinischer Kontraindikationen oder aus anderen Gründen unvollendet bleiben. Dieser Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten der Abrechnung die GOZ für Teilleistungen zu den Nrn. 5000 bis 5040 GOZ bietet, und illustriert die Abrechnung an zwei Beispielen.

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Bei Befundsituationen mit Freiendbrücken kommt es immer wieder zu Problemen bei der Antragstellung und der Auswahl der Festzuschüsse. Was hierbei zu beachten ist, wird in diesem Beitrag anhand von Beispielsfällen erläutert.

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Frage: „ Wir haben nach Abgabe der Quartalsabrechnung festgestellt, dass wir bei einem Patienten vergessen haben, einen Teil der erbrachten Leistungen abzurechnen. Er war zu mehreren Behandlungsterminen in der Praxis. Können wir das nachträglich noch abrechnen?“

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Als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) haben Sie sehr gute Aufstiegschancen. Mit einer Aufstiegsfortbildung oder einem Studium können Sie anspruchs- und verantwortungsvollere Tätigkeiten übernehmen und dabei Ihr fachliches Wissen weiter einbringen. Ihre Weiterbildungsmöglichkeiten sind vielfältig. Nachfolgend wird Ihnen eine Auswahl der interessantesten Weiterbildungsmöglichkeiten vorgestellt, die Sie als ZFA nutzen können.

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Frage: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Abrechnung von Langzeitprovisorien nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ gelesen (PA 02/2019, Seite 9). Demnach sind Teilleistungen zur Nr. 7080 GOZ (Langzeitprovisorium) nach den Nrn. 2230, 2240, 5050 und 5060 GOZ berechnungsfähig, Teilleistungen zur Nr. 7090 GOZ (Brückenglied) aber analog. Gleiches habe ich auch im GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gefunden. Warum gibt es für die Berechnung von Teilleistungen zur Nr. 7080 GOZ konkrete Gebührenziffern, für die Berechnung von Teilleistungen zur Nr. 7090 GOZ aber nicht?“

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Beim CEREC-Verfahren handelt es sich um ein computergestütztes Verfahren, bei dem auf eine konventionelle Abformung des präparierten Zahns verzichtet werden kann. Über die Abrechnung der CEREC-Leistungen wurden Sie bereits in AAZ 05/2019, Seite 4 ff., informiert. In diesem Folgebeitrag liegt der Fokus auf der Abrechnung der Eigenlaborleistungen, die beim CEREC-Verfahren mit digitaler Abformung – entsprechend Nr. 0065 GOZ – anfallen.

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In bestimmten Fällen ist es dem Zahnarzt auf Dauer unmöglich, prothetische Versorgungen mit Kronen, Brücken oder Prothesen abzuschließen. Mögliche Gründe sind Tod, Umzug oder Fernbleiben des Patienten. Auch medizinische Gründe bzw. veränderte Befundverhältnisse wegen langer Behandlungspausen (z. B. wegen Krankheit des Patienten) können eine Fortsetzung der Behandlung verhindern. Zur Abrechnung prothetischer Teilleistungen sieht die GOZ mehrere Gebührenziffern vor. Dieser Beitrag befasst sich mit Teilleistungen für Kronen nach den Nrn. 2200 bis 2220 GOZ.

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Neben der GOZ ( PA 12/2018, Seite 16 ) enthält auch der für Zahnärzte geöffnete Teil der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Zuschläge für bestimmte Leistungen im Rahmen ambulanter chirurgischer Eingriffe. Der folgende Beitrag beschreibt die wichtigsten Zuschläge aus der GOÄ, zeigt Möglichkeiten der Nebeneinanderberechnung auf und bietet einen Überblick über die zuschlagsberechtigten GOÄ-Leistungen, die in der zahnärztlichen Praxis am häufigsten vorkommen.

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Ein Ende Ihrer Prüfungsvorbereitung ist in Sicht und der Tag der Prüfung steht direkt bevor (Tipps zur Vorbereitung siehe PPZ 03/2019, Seite 13 ff.). Dann ist die Aufregung meist groß: Habe ich genug getan? Bin ich gut vorbereitet? Was erwartet mich am Prüfungstag? Die folgenden sechs Tipps sollen Ihnen helfen, um für den Tag Ihrer Abschlussprüfung – sei es zur ZFA, ZMP, ZMV, DH, eines Studiums oder einer anderen Ausbildung – gut gerüstet zu sein.

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Die meisten Zahnarztpraxen erbringen auch chirurgische Leistungen (z. B. Zahnentfernungen, Wurzelspitzenresektionen und Zystenoperationen bis hin zu umfangreichen implantologischen Maßnahmen). Anders als der BEMA sieht die GOZ in Abschnitt D. (Chirurgische Leistungen) für die Nachsorge solcher Eingriffe vielfältige und behandlungsbezogene Abrechnungsmöglichkeiten vor. Welche Leistungen bei welcher Maßnahme abgerechnet werden dürfen, erläutert der folgende Artikel. Leistungen aus dem für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ bleiben dabei unberücksichtigt.

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Ist ein Zahn nur noch durch ein Inlay oder eine Krone zu retten, kostet das mindestens zwei Sitzungen beim Zahnarzt. Es geht aber auch anders – und zwar unter Einsatz des CEREC-Verfahrens. Mit diesem Verfahren kann die Behandlung in einer Sitzung durchgeführt werden. Lesen Sie nachfolgend anhand von Berechnungsbeispielen, was bei der Abrechnung bei GKV-Patienten zu beachten ist.

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Als Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) beschäftigen Sie sich automatisch mit Sozialversicherungsangelegenheiten, der zahnärztlichen Abrechnung und der Patientenbehandlung. Und dann kommen die Zeitpunkte, zu denen Sie Ihr Wissen parat haben müssen – zur Zwischen- und zur Abschlussprüfung. Viele haben Angst oder zumindest Respekt vor diesen Prüfungen. Bei entsprechend guter Vorbereitung ist diese aber unbegründet. Es folgen 8 Tipps, wie Sie sich auf den praktischen und den schriftlichen Teil Ihrer Prüfung vorbereiten können.

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Ein Langzeitprovisorium kann viele unterschiedliche Funktionen erfüllen und dementsprechend (optisch) sehr unterschiedlich gestaltet sein. Der folgende PA-Beitrag nennt mögliche Indikationen, stellt die Abrechnungsbestimmungen der Nrn. 7080 und 7090 GOZ vor und zeigt deren Umsetzung anhand zweier Abrechnungsbeispiele.

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Eine gut vorbereiteter Notdienst führt zur Entlastung aller Beteiligten. Wie Sie diesen systematisch planen können und welche Besonderheiten bei der Abrechnung gelten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Ist ein Milchzahn stark zerstört (z. B. durch tiefe Karies, Fraktur oder Unfall) bzw. unvollständig ausgebildet, reicht eine herkömmliche Zahnfüllung zur funktionellen Wiederherstellung nicht aus. In diesem Fall kann der Zahn mit einer Milchzahnkrone erhalten werden. Deren Eingliederung wird nach Nr. 2250 GOZ abgerechnet. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Eigenschaften dieser Versorgung, erläutert die Abrechnungsvorgaben laut GOZ und illustriert die Abrechnung an einem Beispiel.

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Leistungsketten für den Laborbereich sind ein wichtiges Instrument, um die Abrechnung effizient und fehlerfrei zu gestalten. Richtig eingesetzt sind sie ein wichtiger Bestandteil für die korrekte und vollständige Abrechnung der erbrachten Leistungen b– und sie sparen Zeit. Es folgen einige Tipps für das Anlegen und Pflegen von Leistungsketten.

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Am Anfang jeder Behandlung steht bei Vorsorgeuntersuchungen die eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit Erhebung des Parodontalbefundes sowie dessen Aufzeichnung. Mit der Abrechnung der Leistungen befasst sich dieser Beitrag.

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Frage: „Der Patient hat jeweils von 13–11 und von 21–23 einen Kronenblock mit Geschiebe, den ich vor 15 Jahren eingesetzt habe. 23 und 22 waren kariös und mussten endodontisch behandelt werden. Nach erfolgter Wurzelbehandlung wurde am 22 ein Parapost-Anker gesetzt. Bei 23 wurde der Zahn unter dem OP-Mikroskop für den Stiftaufbau vorbereitet und der innere Kasten geschliffen. Anschließend erfolgte eine direkte Modellation des Stift-Stumpfaufbaus aus Pattern und die Außenpassung zur Krone. Anschließend wurden beide Kronen erneut mit prov. Stiften versorgt. Wie rechne ich die provisorischen Stifte in den vorhandenen Kronen ab. Wie kann ich den erheblichen Zeitaufwand für den direkten Stiftaufbau berechnen, der einmal die Passung in der Wurzel hat und auf der anderen Seite die Passung in der Krone?“

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Die GOZ sieht verschiedene Gebühren vor, die für ambulante Operationen erhoben werden können. Welcher der Zuschläge (GOZ-Nrn. 0500, 0510, 0520 und 0530) angewendet wird, hängt von der Punktzahl der Operationsleistung ab.

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In fast jedem Monat des Jahres gibt es turnusmäßige Aufgaben, die erledigt werden müssen. Aber besonders zum Jahreswechsel gibt es vieles, was spätestens jetzt zu erledigen ist oder überprüft werden sollte – erst recht vor dem Gesichtspunkt, dass das erste Quartal meist das umsatzschwächste ist. Um einen reibungslosen Ablauf zum Jahreswechsel zu gewährleisten, sollten Sie frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Dieser Beitrag gibt Hilfestellungen für eine effiziente Organisation des letzten Quartals und einen stressfreien Jahreswechsel in der Abrechnung.

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Noch immer sind parodontale Erkrankungen bei Erwachsenen der Hauptgrund für Zahnverlust. Es gilt, Karies und Parodontitis früh zu erkennen, um rechtzeitig gegensteuern zu können. Wie ein entsprechendes Früherkennungsprogramm bei GKV-Patienten aussehen kann und welche Abrechnungsgrundsätze dabei gelten, wird nachfolgend dargestellt und anhand eines Fallbeispiels erläutert.

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Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Zweck, Erkrankungen frühzeitig zu erkennen. Findet eine Früherkennung von Krankheiten statt, kann diesen rechtzeitig entgegengewirkt werden. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, was man über die Abrechnung der Vorsorgeuntersuchungen wissen sollte.

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Der Zahnabdruck ist das wichtigste Bindeglied zwischen der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Arbeit. Es gibt eine Fülle unterschiedlicher Abformarten, wobei die Unterscheidung zwischen einer anatomischen Abformung und einer Funktionsabformung wichtig ist. In diesem Beitrag werden die Verfahren und die Abrechnung vorgestellt.|

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Was genau ist eine Direktabrechnung und wie erkenne ich, ob es sich um andersartige Leistungen handelt? Damit befasst sich dieser Beitrag.

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Werden zahnärztliche Leistungen außerhalb der Sprechstunde erbracht, berechtigt dies häufig zum Ansatz von Zuschlagspositionen. Was beim Berechnen dieser Zuschläge bei Kassen- und bei Privatpatienten zu beachten ist, wird in diesem Beitrag erläutert.

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Neuartige Kunststoffe beim Zahnersatz sind im Kommen: Ob Teilprothese als hochwertige Alternative zu Modellguss- oder Übergangsprothesen, provisorischer Einzelzahnersatz, Langzeitprovisorium oder Kinderprothesen – die Anwendungsbereiche neuartiger Kunststoffe (Sunflex, Valplast, PEEK und Acetal) sind vielfältig. Wer heute eine Prothese benötigt, stellt höhere Ansprüche an die Nutzung und an das Aussehen. Es häufen sich Fälle, in denen bestimmte Materialien nicht mehr so gut vertragen werden.

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Telefon-, Porto- und Versandkosten werden oft vergessen, doch auch sie sind ein Teil des zahnärztlichen Honorars. Alle Kosten in diesem Bereich dürfen Sie grundsätzlich abrechnen. Jedoch ist zu unterscheiden, ob es sich hierbei um abrechnungsfähige Kosten oder um allgemeine Praxiskosten handelt.

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Die Entscheidung zur Anschaffung einer – neuen – Praxissoftware ist eine große Herausforderung mit weitreichenden Konsequenzen im Praxisalltag. Aufgrund der Vielzahl der Anbieter hat man hier die Qual der Wahl. Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, was bei einer Entscheidung für eine neue Software berücksichtigt und bedacht werden sollte.

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In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Fragen der Leser von allgemeinem Interesse. Die Fragen lautet diesmal: +++ Interimsprothese angeblich nicht notwendig – was tun? +++ Abrechnung einer provisorischen Verblendung? +++ Darf bei der Behandlung von Kindern die Nr. Ä4 neben GOZ-Nr. 0010 bzw. den Nrn. Ä5 oder Ä1 berechnet werden? +++ Modellgussprothese mit Gesichtsbogen: BEL-Nr. 0120 neben BEB-Nrn. 0405 und 0403? +++ Ausstellen eines Rezepts beim Privatpatienten: Abrechnung?

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Erfahrungen zeigen: Es lohnt sich, etwas mehr Aufwand bei der Erstellung von Heil- und Kostenplänen (HKP) in Kauf zu nehmen. Auf diese Weise können Sie Nacharbeit – beispielsweise die Abstimmung mit Kostenträgern oder Patienten – erheblich verkürzen. Außerdem hinterlässt ein gut aufbereiteter HKP, der in der Planung gut durchdacht und ordentlich vorbereitet ist, einen besseren Eindruck bei Patienten und Kostenträgern. Dieser Beitrag enthält eine Reihe nützlicher Arbeitshilfen, die Ihnen bei der Erstellung helfen.

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Immer mehr Zahnarztpraxen geben die Rechnungsstellung und das Eintreiben von Forderungen in die Hände professioneller Dienstleister. Daher stellt sich die Frage, ob man ebenfalls diesen Schritt gehen sollte. Damit befasst sich dieser Beitrag.

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Tagtäglich fällt uns bei Leistungskontrollen auf, dass Leistungen zwar erbracht, aber nicht abgerechnet wurden. Bei einigen Leistungen stellen wir sogar fest, dass deren Existenz und Abrechenbarkeit komplett vergessen wird. Nachfolgend stellen wir Ihnen die „Top 5“ von gängigen, aber trotzdem oft vernachlässigten Leistungen vor. Lesen Sie zudem, was bei der Abrechnung dieser Ziffern zu beachten ist.

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In diesem Beitrag stellen wir Ihnen zehn Leistungen aus der GOZ bzw. GOÄ vor, die immer wieder vergessen oder vernachlässigt werden. Die Leistungen sind Erfahrungswerte, die wir in den Praxen immer wieder feststellen.

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