Das Urteil des Amtsgerichtes Bonn bejahte im Juli 2014 die Abrechenbarkeit der Position 2197 “Adhäsive Befestigung” neben Kompositrestaurationen.

Das Gericht in Stuttgart betont, dass die Erstattungsfähigkeit der Position 2197 neben 2060ff nicht gegeben ist, da die 2197 Leistungsinhalt der 2060ff sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wird aber danach auf die Erstattung von privaten Versicherungen und Erstattungsstellen sicher Auswirkungen haben, nicht aber auf die grundsätzliche Abrechenbarkeit. Gericht Celle betont ebenfalls die Auffassung, dass die 2197 Leistungsinhalt der Kompositfüllungspositionen ist.

Zwischenzeitlich sind an oben genannten Gerichten anderslautende Urteile gefallen. Die Frage zur Nebeneinanderabrechenbarkeit der Nummer 2197 neben den Kompositfüllungspositionen kann nach wie vor nicht eindeutig beantwortet werden. Es wird geraten sich an der Auffassung der jeweiligen Zahnärztekammer zu orientieren.

 

Recht

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